Wie viele Minijobs darf man haben? Die Regeln 2026
Zuletzt aktualisiert: · 6 Min. Lesezeit
Auf einen Blick
- Ohne Hauptjob: beliebig viele Minijobs, solange die Summe höchstens 603 € im Monat beträgt (633 € ab 2027).
- Mit Hauptjob: ein Minijob bleibt frei, jeder weitere wird in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung mit dem Hauptjob zusammengerechnet.
- Ein Minijob beim selben Arbeitgeber wie dein Hauptjob ist kein Minijob, sondern Teil des Hauptjobs.
- Eine kurzfristige Beschäftigung wird nicht mit Minijobs zusammengerechnet.
Eine feste Höchstzahl gibt es nicht: Du darfst mehrere Minijobs gleichzeitig haben, solange alle zusammen 2026 höchstens 603 € im Monat einbringen. Hast du einen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob, bleibt daneben genau ein Minijob ein Minijob; jeder weitere wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet und dadurch versicherungspflichtig. Dieser Ratgeber erklärt die Zusammenrechnung, die Sonderfälle und was du deinen Arbeitgebern mitteilen musst. Er dient der Orientierung; die verbindliche Einordnung deines Falls nimmt die Minijob-Zentrale vor. Stand: 23. September 2026.
Wie viele Minijobs darf ich gleichzeitig haben?
Das Gesetz nennt keine Zahl. § 8 Abs. 2 SGB IV schreibt vor, dass mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammengerechnet werden. Entscheidend ist also die Summe: Bleibt sie bei höchstens 603 € im Monat, sind alle Jobs Minijobs, und jeder Arbeitgeber zahlt für seinen Teil die Pauschalabgaben.
Überschreitet die Summe die Grenze, verlieren alle zusammengerechneten Jobs den Minijob-Status und werden versicherungspflichtig. Liegt der gemeinsame Verdienst im Übergangsbereich, zahlst du dann reduzierte eigene Beiträge wie in einem Midijob. Dasselbe gilt, wenn einer der Jobs ein Minijob im Privathaushalt ist: auch er zählt zur Summe.
Die Tabelle zeigt die häufigsten Konstellationen auf einen Blick.
| Konstellation | Wird zusammengerechnet? | Ergebnis |
|---|---|---|
| Zwei Minijobs: 300 € + 250 € = 550 € | ja | beide bleiben Minijobs |
| Zwei Minijobs: 350 € + 300 € = 650 € | ja | beide werden versicherungspflichtig |
| Hauptjob und ein Minijob | nein | der Minijob bleibt ein Minijob |
| Hauptjob und zwei Minijobs | nur der zweite Minijob | der zuerst aufgenommene bleibt Minijob, der zweite wird versicherungspflichtig (außer Arbeitslosenversicherung) |
| Minijob beim selben Arbeitgeber wie der Hauptjob | ja, als ein Job | kein Minijob, zählt zum Hauptjob |
| Minijob und kurzfristige Beschäftigung | nein | beide bleiben bestehen |
Was gilt, wenn ich einen Hauptjob habe?
Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung darfst du einen Minijob ausüben, ohne dass er mit dem Hauptjob zusammengerechnet wird. Das ist der Minijob, den du zeitlich zuerst aufgenommen hast. Er wird bei der Minijob-Zentrale gemeldet und behält alle Minijob-Vorteile.
Jeder weitere Minijob wird dagegen mit dem Hauptjob zusammengerechnet. Er ist dann in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtig und wird wie der Hauptjob bei der Krankenkasse gemeldet. In der Arbeitslosenversicherung bleibt er frei, weil § 27 Abs. 2 SGB III dort keine Zusammenrechnung mit einer Hauptbeschäftigung vorsieht.
Auch steuerlich ändert sich etwas: Die 2-prozentige Pauschsteuer setzt voraus, dass der Arbeitgeber pauschale Rentenbeiträge zahlt. Beim zusammengerechneten zweiten Minijob ist das nicht mehr der Fall. Er wird dann entweder nach deiner Lohnsteuerkarte versteuert, meist mit Steuerklasse VI, oder der Arbeitgeber wählt eine Pauschalsteuer von 20 Prozent nach § 40a Abs. 2a EStG.
Zählt ein Minijob beim selben Arbeitgeber?
Nein, zumindest nicht als Minijob. Arbeitest du beim selben Arbeitgeber in einem Hauptjob und zusätzlich auf Minijob-Basis, sehen die Sozialversicherungsträger darin ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Der Verdienst aus dem Minijob wird dem Hauptjob zugeschlagen und ganz normal verbeitragt.
Dasselbe Prinzip gilt für zwei Minijobs beim selben Arbeitgeber: Sie gelten als ein Job, und für die Grenze zählt ihr gemeinsamer Verdienst. Wer zusätzliche Stunden beim eigenen Arbeitgeber übernimmt, sollte das deshalb als Mehrarbeit im bestehenden Vertrag regeln statt als zweiten Minijob.
Was wird nicht zusammengerechnet?
Eine kurzfristige Beschäftigung, also ein Job, der von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist, wird nicht mit einem Minijob zusammengerechnet. Voraussetzung ist, dass beide Jobs bei verschiedenen Arbeitgebern liegen. Wie hoch der Verdienst im kurzfristigen Job ist, spielt dafür keine Rolle.
Auch Rente, Studium, eine selbstständige Tätigkeit oder Bürgergeld sind keine Hauptbeschäftigung im Sinne der Zusammenrechnung. Wer zum Beispiel Rentner oder Student ist und keinen versicherungspflichtigen Job hat, darf mehrere Minijobs haben, solange ihre Summe unter der Grenze bleibt. Für Sozialleistungen wie Bürgergeld oder eine Erwerbsminderungsrente gelten allerdings eigene Hinzuverdienstregeln, die du getrennt prüfen solltest.
Was muss ich meinen Arbeitgebern mitteilen?
Jeder Arbeitgeber muss wissen, ob du weitere Jobs hast, denn nur so kann er deinen Minijob richtig einordnen. Deshalb fragen die meisten schon bei der Einstellung schriftlich nach weiteren Beschäftigungen. Nimmst du später einen weiteren Job auf, sag es deinen Arbeitgebern rechtzeitig.
Stellt die Minijob-Zentrale fest, dass zusammengerechnete Jobs die Grenze überschreiten, informiert sie die Arbeitgeber. Die Versicherungspflicht beginnt in der Regel erst mit dieser Mitteilung, nicht rückwirkend, es sei denn, der Arbeitgeber hat die Aufklärung vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt. Ehrliche Angaben schützen also auch dich vor Ärger.
Hast du dich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, gilt diese Befreiung für alle Minijobs, die du gleichzeitig ausübst, und sie kann für die Dauer der Beschäftigungen nicht widerrufen werden. Wie der Minijob für dich besteuert wird, erklärt unser Ratgeber zu Minijob und Steuern.
Häufige Fragen
- Kann ich zwei Minijobs gleichzeitig haben?
- Ja. Ohne Hauptjob sind zwei oder mehr Minijobs erlaubt, solange ihr Verdienst zusammen höchstens 603 € im Monat beträgt. Liegt die Summe darüber, werden alle zusammengerechneten Jobs versicherungspflichtig.
- Darf ich neben meinem Vollzeitjob einen Minijob haben?
- Ja, einen. Der erste Minijob bei einem anderen Arbeitgeber wird nicht mit dem Hauptjob zusammengerechnet und bleibt ein Minijob. Ein zweiter Minijob wird dem Hauptjob zugeschlagen. Beachte auch deinen Arbeitsvertrag: Nebentätigkeiten müssen dort manchmal angezeigt werden.
- Was passiert mit dem zweiten Minijob neben dem Hauptjob?
- Er wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet und in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtig, in der Arbeitslosenversicherung nicht. Steuerlich läuft er meist über Steuerklasse VI oder eine Pauschalsteuer von 20 Prozent.
- Gelten für Rentner und Studierende andere Regeln?
- Für die Zusammenrechnung nicht: Ohne versicherungspflichtigen Hauptjob zählt nur, dass alle Minijobs zusammen höchstens 603 € im Monat bringen. Für eine Altersrente gibt es seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr; bei einer Erwerbsminderungsrente gelten eigene Grenzen.
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Quellen
- § 8 SGB IV: Geringfügige Beschäftigung, Zusammenrechnung in Abs. 2 (gesetze-im-internet.de, abgerufen 23.09.2026)
- § 27 SGB III: Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung (gesetze-im-internet.de, abgerufen 23.09.2026)
- § 40a EStG: Pauschalierung bei Teilzeitbeschäftigten und geringfügig Beschäftigten (gesetze-im-internet.de, abgerufen 23.09.2026)
- Minijob-Zentrale: Mehrere Minijobs gleichzeitig (abgerufen 23.09.2026)
- Minijob-Zentrale, Minijob-Magazin: Mehrere Minijobs, die wichtigsten Infos (abgerufen 23.09.2026)
