Weihnachtsgeld-Rechner 2026
Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien und Boni sind steuerlich sonstige Bezüge. Sie werden nicht wie ein höheres Monatsgehalt abgerechnet, sondern mit der Jahreslohnsteuer, und die Sozialabgaben richten sich nach der Beitragsbemessungsgrenze seit Jahresbeginn. Der Rechner zeigt dir, wie viel von deiner Sonderzahlung 2026 netto ankommt.
Sonderzahlung netto
€
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Die Lohnsteuer auf die Sonderzahlung ist so hoch, wie die Jahreslohnsteuer durch die Zahlung steigt. Sie wirkt deshalb höher als im Monat, obwohl sie nicht anders besteuert wird als der Rest deines Gehalts: Die Zahlung fällt komplett in deinen höchsten Steuersatz.
Nächster Schritt:Mit diesem Brutto dein Netto berechnenNetto einer Abfindung berechnen
Deine Angaben
Dein laufendes Monatsgehalt ohne Sonderzahlungen. Der Rechner gilt ab 2.000,01 Euro, darunter gelten Minijob- und Midijob-Regeln.
Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämie oder Bonus.
Weihnachtsgeld meist 11 (November), Urlaubsgeld meist 6 (Juni). Wichtig für die Beitragsbemessungsgrenze.
Zum Beispiel Urlaubsgeld im Sommer, wenn du das Weihnachtsgeld rechnest.
Zählt für die Beitragsbemessungsgrenze nur mit dem Teil, auf den damals Beiträge anfielen. Mehrere Zahlungen: Summe oben, hier den Monat der ersten.
Die Steuerklasse bestimmt die Jahreslohnsteuer, aus der die Steuer auf die Zahlung folgt.
Alle Kinder, auch erwachsene: Wer Kinder hat, zahlt keinen Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung. Auf die Lohnsteuer selbst wirken Kinder nicht.
Den Pflege-Abschlag ab dem zweiten Kind und den Kinderfreibetrag für die Soli-Grenze gibt es nur für Kinder unter 25. Kinderfreibetrag: 0,5 je Kind in Steuerklasse I und II, 1,0 in III und IV.
Durchschnitt 2026: 2,9 Prozent.
In Sachsen zahlen Beschäftigte 0,5 Prozentpunkte mehr Pflegeversicherung.
8 Prozent in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 Prozent der Lohnsteuer.
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Im Vergleich
Differenz-1.356,50 €
So wird aus der Sonderzahlung brutto das Netto
- Sonderzahlung brutto
- 3.000 €
- Rentenversicherung
- 279 €
- Arbeitslosenversicherung
- 39 €
- Krankenversicherung
- 262,50 €
- Pflegeversicherung
- 72 €
- Sozialabgaben gesamt
- 652,50 €
- Jahreslohnsteuer ohne Sonderzahlung
- 4.866 € / Jahr
- Jahreslohnsteuer mit Sonderzahlung
- 5.570 € / Jahr
- Lohnsteuer auf die Sonderzahlung
- 704 €
- Abzüge gesamt
- 1.356,50 €
- Anteil netto
- 54,78 %
- Lohnsteuer in Prozent der Zahlung
- 23,47 %
Gut zu wissen
Die Lohnsteuer auf Einmalzahlungen ist eine Vorauszahlung. Mit der Steuererklärung wird dein Jahreseinkommen insgesamt besteuert, eine zu hohe Lohnsteuer bekommst du dann zurück.
Unverbindliche Schätzung nach § 39b Abs. 3 EStG, dem Programmablaufplan 2026 für sonstige Bezüge und § 23a SGB IV. Angenommen wird ein ganzjähriges Arbeitsverhältnis mit gleichbleibendem Monatsbrutto über 2.000 Euro. Nicht berücksichtigt: Faktorverfahren, Freibeträge, private Krankenversicherung, Minijob und Übergangsbereich, Märzklausel und Fünftelregelung. Maßgeblich ist deine Lohnabrechnung.
Der Link enthält deine Eingaben, nicht das Ergebnis: Wer ihn öffnet, rechnet mit den aktuellen Werten.
Wie viel bleibt vom Weihnachtsgeld netto?
Vom Weihnachtsgeld gehen rund 20 Prozent Sozialabgaben ab, solange du unter der Beitragsbemessungsgrenze liegst, und Lohnsteuer in Höhe der Differenz zwischen der Jahreslohnsteuer mit und ohne die Zahlung; bei 3.500 Euro Monatsbrutto in Steuerklasse I bleiben von 3.000 Euro Weihnachtsgeld 2026 rund 1.640 Euro netto.
Die Formel
Netto-Sonderzahlung = Sonderzahlung minus Sozialabgaben minus Lohnsteuer, Soli und Kirchensteuer. Lohnsteuer = Jahreslohnsteuer auf (12 mal Monatsbrutto plus Sonderzahlung) minus Jahreslohnsteuer auf 12 mal Monatsbrutto. Sozialabgaben nur bis zur anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze bis zum Auszahlungsmonat.
Rechenbeispiel
Beispiel: 3.000 € Weihnachtsgeld bei 3.500 € Monatsbrutto. Die Jahreslohnsteuer steigt von 4.866 € auf 5.570 €, also 704 € Lohnsteuer auf die Zahlung. Dazu kommen 652,50 € Sozialabgaben. Netto bleiben 1.643,50 €, das sind 54,78 Prozent.
Wichtige Werte 2026
| Lohnsteuer | Jahreslohnsteuer mit minus ohne Sonderzahlung (§ 39b Abs. 3 EStG) |
|---|---|
| Sozialabgaben | rund 20 Prozent: Rente 9,3, Arbeitslosen 1,3, Kranken 7,3 plus halber Zusatzbeitrag, Pflege 1,8 Prozent und mehr |
| Beitragsbemessungsgrenze 2026 | Kranken- und Pflegeversicherung 69.750 Euro, Renten- und Arbeitslosenversicherung 101.400 Euro im Jahr |
| Soli auf Einmalzahlungen | 5,5 Prozent der Lohnsteuer darauf, wenn die Jahressteuer über 20.350 Euro liegt |
| Märzklausel | Zahlungen von Januar bis März können dem Vorjahr zugeordnet werden |
Werte geprüft:
So wird Weihnachtsgeld versteuert
Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jahresprämien und Boni sind sonstige Bezüge. Für sie gibt es keinen eigenen Steuersatz und keinen Freibetrag. Der Arbeitgeber rechnet die Lohnsteuer so: Jahreslohnsteuer auf dein voraussichtliches Jahresgehalt plus die Zahlung, minus Jahreslohnsteuer auf das Jahresgehalt ohne die Zahlung. Die Differenz wird einbehalten.
Deshalb wirkt der Abzug so hoch. Dein Grundfreibetrag und die niedrigen Stufen des Tarifs sind schon mit dem laufenden Gehalt ausgeschöpft, die Sonderzahlung trifft voll deinen Grenzsteuersatz. Bei 3.500 Euro Monatsbrutto sind das in Steuerklasse I rund 23 Prozent Lohnsteuer auf die Zahlung.
Solidaritätszuschlag fällt auf sonstige Bezüge nur an, wenn deine Jahressteuer einschließlich der Zahlung über der Freigrenze von 20.350 Euro liegt, dann aber voll mit 5,5 Prozent ohne Gleitzone. Kirchensteuer beträgt 8 oder 9 Prozent der Lohnsteuer auf die Zahlung.
Sozialabgaben zahlst du auf die Sonderzahlung in voller Höhe, solange du unter der Beitragsbemessungsgrenze liegst. Gemessen wird nicht am Monat, sondern an der anteiligen Jahresgrenze von Januar bis zum Auszahlungsmonat. Wer gut verdient, zahlt deshalb auf Weihnachtsgeld im November oft weniger Beiträge als auf Urlaubsgeld im Juni, weil sich bis Jahresende mehr Spielraum unter der Grenze angesammelt hat oder eben keiner mehr.
Die Lohnsteuer auf Einmalzahlungen ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. In der Steuererklärung zählt nur das Jahreseinkommen, egal ob es in zwölf oder dreizehn Teilen gezahlt wurde.
Häufige Fragen zum Weihnachtsgeld
- Warum wird Weihnachtsgeld so hoch versteuert?
- Es wird nicht höher versteuert als dein Gehalt, aber vollständig mit deinem Grenzsteuersatz. Grundfreibetrag und untere Tarifstufen verbraucht schon das laufende Gehalt. Dazu kommen rund 20 Prozent Sozialabgaben. Zusammen bleiben bei mittleren Einkommen oft nur 50 bis 60 Prozent.
- Wie viel bleibt von 1.000 Euro Weihnachtsgeld netto?
- Das hängt vor allem vom Monatsbrutto und der Steuerklasse ab. Bei 3.500 Euro Monatsbrutto in Steuerklasse I ohne Kinder und Kirchensteuer gehen rund 218 Euro Sozialabgaben und rund 232 Euro Lohnsteuer ab, es bleiben etwa 550 Euro. Den genauen Betrag für dich zeigt der Rechner oben.
- Lohnt sich ein Steuerklassenwechsel wegen Weihnachtsgeld?
- Kaum. Die Lohnsteuer im Jahr ist nur eine Vorauszahlung, abgerechnet wird mit der Steuererklärung. Ein Wechsel verschiebt Geld nur zeitlich, kann aber Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld erhöhen, wenn er rechtzeitig vorher erfolgt.
- Wird Urlaubsgeld genauso versteuert?
- Ja. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Jahresprämie und Bonus sind alles sonstige Bezüge mit derselben Rechnung. Unterschiedlich kann nur die Beitragsbemessung sein, weil sie vom Auszahlungsmonat abhängt.
- Habe ich einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?
- Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch. Er kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer betrieblichen Übung ergeben, etwa wenn der Arbeitgeber mehrere Jahre vorbehaltlos gezahlt hat.
- Was ist die Märzklausel?
- Wird eine Einmalzahlung im Januar, Februar oder März gezahlt und passt sie nicht unter die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des neuen Jahres, wird sie für die Sozialversicherung dem Dezember des Vorjahres zugeordnet. Das betrifft vor allem Gutverdiener mit Boni im Frühjahr.
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Stand (Steuerjahr 2026) · zuletzt geprüft:
Quellen:
- § 39b Abs. 3 EStG (Lohnsteuer auf sonstige Bezüge)
- BMF / ITZBund: Programmablaufplan Lohnsteuer 2026 (MSONST, MSOLZSTS)
- § 23a SGB IV (Einmalzahlungen, anteilige Beitragsbemessungsgrenze, Märzklausel)
- SVBezGrV 2026 § 4 und § 2 Abs. 2 (101.400 Euro Renten-, 69.750 Euro Krankenversicherung)
- § 4 SolZG 1995 (Freigrenze)
Prüfumfang: Formeln und Referenzwerte wurden gegen die oben genannten Quellen geprüft, durch die Redaktion von Nomado24. Geprüft wird die Rechenlogik, nicht deine persönliche Konstellation. Keine Steuer- oder Rechtsberatung.
