Kleinunternehmerregelung 2026 prüfen (§ 19 UStG)
Die Kleinunternehmerregelung befreit kleine Umsätze von der Umsatzsteuer: keine Steuer auf der Rechnung, dafür auch kein Vorsteuerabzug. Seit 2025 gelten neue Grenzen und eine neue Systematik. Dieser Rechner prüft beide Schwellen des § 19 UStG für 2026, zeigt deinen verbleibenden Puffer und weist auf die Falle hin, die zwischen den sehr unterschiedlichen Grenzen von 25.000 € und 100.000 € liegt.
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG gilt 2026, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet. Die 100.000 € sind seit der Reform 2025 eine harte Grenze statt einer Prognose: Wird sie unterjährig überschritten, endet die Steuerbefreiung ab genau dem Umsatz, mit dem sie überschritten wird, rückwirkend ändert sich nichts. Im Gründungsjahr gibt es kein Vorjahr, dort gilt die Grenze von 25.000 € ohne Umrechnung auf das Gesamtjahr.
Die Formel
Kleinunternehmer, wenn Gesamtumsatz Vorjahr kleiner oder gleich 25.000 € UND Gesamtumsatz laufendes Jahr kleiner oder gleich 100.000 €. Im Gründungsjahr entfällt die erste Bedingung, dafür gilt die Grenze von 25.000 € für das laufende Jahr. Puffer = maßgebliche Grenze minus bisheriger Umsatz.
Rechenbeispiel
Beispiel mit der Voreinstellung des Rechners: Bei 18.000 € Umsatz im Vorjahr und 24.000 € im laufenden Jahr bleibt die Kleinunternehmerregelung anwendbar, der Puffer bis zur maßgeblichen Grenze von 100.000 € beträgt 76.000 €. Achtung auf das Folgejahr: Sobald der Jahresumsatz über 25.000 € liegt, endet der Status zum 1. Januar des nächsten Jahres.
Wichtige Werte 2026
| Grenze Vorjahr | 25.000 € Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 1 UStG) |
|---|---|
| Grenze laufendes Jahr | 100.000 € Gesamtumsatz, harte Grenze seit 2025 |
| Gründungsjahr | 25.000 € für das laufende Jahr, ohne Umrechnung auf das Gesamtjahr |
| Überschreiten im laufenden Jahr | Steuerbefreiung endet ab dem Umsatz, der die Grenze reißt; frühere Umsätze bleiben steuerfrei |
| Rechnung | Keine Umsatzsteuer ausweisen, Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG |
| Vorsteuer | Kein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen |
| Verzicht | Möglich, bindet dann für mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG) |
| EU-Regelung | Seit 2025 auch grenzüberschreitend nutzbar über § 19a UStG und das BZSt |
Werte geprüft:
Deine Angaben
Im Gründungsjahr gibt es kein Vorjahr, dort ist die 25.000-Euro-Grenze maßgeblich.
Tatsächlicher Umsatz des letzten Kalenderjahres. Im Gründungsjahr ohne Bedeutung.
Bisheriger Umsatz plus das, was du für den Rest des Jahres erwartest.
Die Kleinunternehmerregelung ist anwendbar: Beide Grenzen sind eingehalten, und auch im Folgejahr bleibt der Status bestehen, solange der Jahresumsatz unter 25.000 € liegt.
Die Prüfung im Detail
- Umsatz Vorjahr
- 18.000 €
- Umsatz laufendes Jahr
- 24.000 €
- Grenze Vorjahr
- 25.000 €
- Maßgebliche Grenze laufendes Jahr
- 100.000 €
- Puffer bis zur 25.000-Euro-Grenze für das Folgejahr
- 1.000 €
Unverbindliche Prüfung der Umsatzgrenzen des § 19 UStG in der seit 2025 geltenden Fassung. Der Rechner berechnet keine Umsatzsteuer und prüft nicht, welche deiner Umsätze nach § 19 Abs. 2 UStG überhaupt in den Gesamtumsatz einzubeziehen sind. Nicht abgebildet: die EU-Kleinunternehmerregelung des § 19a UStG, innergemeinschaftliche Erwerbe, Leistungsbezüge mit Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers sowie die Frage, ob ein Verzicht für dich günstiger wäre. Ersetzt keine Steuerberatung.
Kleinunternehmerregelung 2026: die Regeln
Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG nimmt kleine Umsätze aus der Umsatzsteuer heraus. Wer sie anwendet, schreibt Rechnungen ohne Umsatzsteuer und muss in der Regel keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Der Preis dafür ist der fehlende Vorsteuerabzug: Die Umsatzsteuer auf Laptop, Software oder Coworking-Platz bleibt endgültig bei dir hängen. Es handelt sich nicht um eine Steuerform, sondern um eine Befreiung, die an zwei Umsatzgrenzen hängt.
Seit dem 1. Januar 2025 lauten diese Grenzen: 25.000 € Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr und 100.000 € im laufenden Kalenderjahr. Beide müssen erfüllt sein. Vorher waren es 22.000 € und 50.000 €, und die zweite Zahl war eine Prognose, keine feste Grenze. Genau das ist der eigentliche Systemwechsel: Aus der voraussichtlichen Schätzung ist eine harte Grenze am tatsächlichen Umsatz geworden.
Was passiert beim Überschreiten? Wird die Grenze von 100.000 € im Lauf des Jahres gerissen, endet die Steuerbefreiung ab genau dem Umsatz, der sie reißt. Dieser Umsatz ist bereits steuerpflichtig, alle vorher abgerechneten Umsätze bleiben steuerfrei. Nichts wird rückwirkend nachversteuert, was unter der alten Prognoseregel durchaus vorkommen konnte. Dafür musst du deine Umsätze jetzt laufend im Blick behalten und den auslösenden Vorgang sauber dokumentieren.
Die zweite Falle liegt zwischen den beiden sehr unterschiedlichen Zahlen. Wer in diesem Jahr 40.000 € umsetzt, bleibt für dieses Jahr Kleinunternehmer, denn 40.000 € liegen unter 100.000 €. Im nächsten Jahr aber ist genau dieser Betrag der Vorjahresumsatz, und er liegt über 25.000 €. Der Status endet dann zum 1. Januar, ohne Übergangsfrist. Wer über 25.000 € kommt, sollte den Wechsel zur Regelbesteuerung deshalb im laufenden Jahr vorbereiten.
Im Gründungsjahr gibt es kein Vorjahr. Maßgeblich ist dann die Grenze von 25.000 € für das laufende Jahr, und zwar als fester Betrag: Die früher übliche Umrechnung auf einen fiktiven Jahresumsatz bei einer Gründung im Lauf des Jahres ist mit der Reform entfallen. Wer im Oktober gründet, hat also die vollen 25.000 € zur Verfügung und nicht nur ein Viertel davon.
Für die Rechnung gilt: kein Steuerausweis, dafür ein Hinweis auf die Steuerbefreiung, zum Beispiel steuerfreier Umsatz eines Kleinunternehmers nach § 19 UStG. Weist du versehentlich Umsatzsteuer aus, schuldest du sie dem Finanzamt. Zur E-Rechnung: Kleinunternehmer müssen selbst keine elektronische Rechnung ausstellen, aber seit 2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Ein einfaches E-Mail-Postfach reicht dafür aus.
Der Verzicht auf die Regelung ist nach § 19 Abs. 3 UStG möglich und bindet dann für mindestens fünf Kalenderjahre. Er lohnt sich vor allem in zwei Fällen: bei hohen Anfangsinvestitionen, deren Vorsteuer du dir sonst nicht zurückholen kannst, und bei überwiegend geschäftlichen Kunden, denen die ausgewiesene Umsatzsteuer nichts ausmacht, weil sie sie selbst als Vorsteuer abziehen. Bei Privatkunden ist die Regelung dagegen meist ein echter Preisvorteil. Seit 2025 gibt es außerdem eine EU-Variante: Über § 19a UStG und eine Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern lässt sich die Befreiung auch für Umsätze in anderen Mitgliedstaaten nutzen. Wie sich Netto, Brutto und Steuersatz sonst zueinander verhalten, zeigt der Mehrwertsteuer-Rechner.
Häufige Fragen
- Welche Umsatzgrenzen gelten 2026 für Kleinunternehmer?
- 25.000 € Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr und 100.000 € im laufenden Kalenderjahr. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Diese Werte gelten seit der Reform zum 1. Januar 2025 und haben die früheren 22.000 € und 50.000 € abgelöst.
- Was passiert, wenn ich die Grenze mitten im Jahr überschreite?
- Die Steuerbefreiung endet ab dem Umsatz, mit dem die Grenze von 100.000 € überschritten wird. Dieser Umsatz ist bereits umsatzsteuerpflichtig, alle vorherigen bleiben steuerfrei. Eine rückwirkende Nachversteuerung des ganzen Jahres gibt es seit 2025 nicht mehr. Ab diesem Punkt weist du Umsatzsteuer aus und darfst im Gegenzug Vorsteuer abziehen.
- Welche Grenze gilt im Jahr der Gründung?
- Die 25.000 €, denn ein Vorjahr existiert nicht. Sie gilt als fester Betrag: Seit 2025 wird bei einer Gründung im Lauf des Jahres nicht mehr auf einen Jahresumsatz hochgerechnet. Auch hier endet die Befreiung ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet.
- Was muss auf meiner Rechnung stehen?
- Kein Umsatzsteuerbetrag und kein Steuersatz, dafür ein Hinweis auf die Steuerbefreiung, etwa: steuerfreier Umsatz eines Kleinunternehmers nach § 19 UStG. Weist du versehentlich Umsatzsteuer aus, schuldest du diesen Betrag dem Finanzamt, auch wenn du Kleinunternehmer bist.
- Sollte ich auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?
- Das hängt an deinen Kunden und deinen Ausgaben. Arbeitest du überwiegend für Unternehmen, stört die ausgewiesene Umsatzsteuer niemanden, und der Vorsteuerabzug bringt dir bares Geld, besonders bei hohen Anschaffungen. Verkaufst du an Privatkunden, ist die Befreiung meist ein echter Preisvorteil. Der Verzicht bindet dich nach § 19 Abs. 3 UStG für mindestens fünf Kalenderjahre.
- Gilt die Regelung auch für Kunden im EU-Ausland?
- Die deutsche Befreiung gilt zunächst nur für inländische Umsätze. Seit 2025 gibt es aber die EU-Kleinunternehmerregelung nach § 19a UStG: Nach einer Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern lässt sich die Befreiung auch in anderen Mitgliedstaaten nutzen, solange der unionsweite Jahresumsatz 100.000 € nicht übersteigt. Umgekehrt kann der Bezug von Leistungen aus dem Ausland auch für Kleinunternehmer eine eigene Steuerschuld auslösen.
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Stand (Steuerjahr 2026) · zuletzt geprüft: 2026-08
Quellen: § 19 UStG (Kleinunternehmer), § 19a UStG (EU-Kleinunternehmerregelung), § 34a UStDV (Rechnungen von Kleinunternehmern), Bundeszentralamt für Steuern: EU-Kleinunternehmerregelung
Berechnungslogik redaktionell geprüft durch das Nomado24-Team. Keine Steuerberatung.
