Steuerklassen-Rechner 2026: IV/IV oder III/V für Ehepaare

Verheiratet und unsicher, ob IV/IV oder III/V die bessere Kombination ist? Dieser Rechner vergleicht beide Varianten für 2026 mit dem offiziellen Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums und zeigt, wie viel Netto pro Monat dabei jeweils im Haushalt landet. Wichtig vorweg: Die Steuerklasse ändert nur den monatlichen Lohnsteuerabzug. Die Steuer für das Jahr ist bei gemeinsamer Veranlagung in beiden Fällen identisch.

Für Ehepaare in Deutschland ist die Jahressteuer bei gemeinsamer Veranlagung in den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V gleich hoch. Unterschiedlich ist nur der monatliche Lohnsteuerabzug: III/V verschiebt Netto zum höher verdienenden Partner und lohnt sich als Liquiditätsvorteil vor allem dann, wenn ein Einkommen deutlich größer ist als das andere, führt aber zur Pflichtveranlagung und häufig zu einer Nachzahlung.

Die Formel

Kombiniertes Netto IV/IV = Netto(Partner A, Klasse IV) + Netto(Partner B, Klasse IV). Kombiniertes Netto III/V = Netto(höheres Einkommen, Klasse III mit Splittingfaktor 2) + Netto(niedrigeres Einkommen, Klasse V mit amtlichem Sondertarif). Die Differenz beider Summen ist ein reiner Abzugsunterschied, kein Steuervorteil.

Rechenbeispiel

Beispiel mit der Voreinstellung des Rechners: Partner A verdient 55.000 € brutto im Jahr, Partner B 30.000 €. In IV/IV bleiben dem Haushalt 4.683,72 € netto im Monat, in III/V 4.760,22 €. Der Unterschied beträgt 76,5 € pro Monat, wird aber mit der gemeinsamen Steuererklärung wieder ausgeglichen.

Wichtige Werte 2026

Steuerklasse ILedige, dauernd getrennt lebende oder geschiedene Beschäftigte
Steuerklasse IIAlleinerziehende mit Entlastungsbetrag von 4.260 € pro Jahr
Steuerklassen III, IV, VNur für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner, in den Kombinationen IV/IV, III/V oder IV/IV mit Faktor
Steuerklasse VIZweites und jedes weitere Dienstverhältnis, ohne Freibeträge
Automatische Einstufung bei HeiratBeide Partner erhalten zunächst Steuerklasse IV
WechselÜber ELSTER, beliebig oft im Jahr, für das laufende Jahr bis zum 30. November
Pflicht zur SteuererklärungBei III/V und beim Faktorverfahren zwingend (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG)
Grundfreibetrag 202612.348 € pro Person, in Klasse III doppelt berücksichtigt

Werte geprüft:

Eure Angaben

Jahresbrutto ohne Sonderzahlungen. Wer von beiden A ist, spielt keine Rolle.

Bei nur einem Verdienenden hier 0 eintragen.

Wirkt sich nur auf die Pflegeversicherung aus: In Sachsen tragen Beschäftigte 0,5 Prozentpunkte mehr.

Unterschied pro Monat mit III/V
76,5€ pro Monat

III/V bringt monatlich mehr Netto. Partner A verdient mehr und bekommt damit Steuerklasse III, Partner B die Klasse V. Der Vorteil ist reine Liquidität: Die Jahressteuer bleibt gleich, die Differenz holt sich das Finanzamt mit der Steuererklärung zurück.

Mehr Netto im Monat bedeutet hier weniger Erstattung oder eine Nachzahlung im nächsten Frühjahr. Legt den Unterschied zur Seite, statt ihn fest zu verplanen.
Wer III/V oder das Faktorverfahren wählt, muss für dieses Jahr zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG).

Beide Kombinationen im Vergleich

Gemeinsames Netto in IV/IV
4.683,72 € pro Monat
Gemeinsames Netto in III/V
4.760,22 € pro Monat
Unterschied im Jahr
918 € pro Jahr

Unverbindliche Schätzung des Lohnsteuerabzugs nach dem offiziellen PAP 2026. Nicht berücksichtigt: das Faktorverfahren (§ 39f EStG), Kinder und Kinderfreibeträge, Kirchensteuer, private Krankenversicherung, Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte sowie sonstige Bezüge. Gerechnet wird mit einem Zusatzbeitrag von 2,9 %, ohne Kinder und mit einem Alter ab 23, also inklusive Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung. Ersetzt keine Steuerberatung.

Steuerklassen 2026: was sie bewirken und was nicht

Deutschland kennt sechs Lohnsteuerklassen. Klasse I gilt für Ledige, dauernd getrennt Lebende und Geschiedene, Klasse II für Alleinerziehende, die zusätzlich den Entlastungsbetrag von 4.260 € im Jahr bekommen. Die Klassen III, IV und V sind Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten, Klasse VI greift für jedes zweite und weitere Dienstverhältnis und kennt keine Freibeträge. Wer heiratet, wird vom Finanzamt automatisch in IV/IV eingeordnet, ganz ohne Antrag.

Verheiratete haben danach drei Möglichkeiten: IV/IV, III/V oder IV/IV mit Faktor. In IV/IV wird jeder Partner wie ein Lediger besteuert, nur ohne die Ungleichbehandlung der Klasse V. In III/V rechnet die Klasse III mit dem doppelten Grundfreibetrag und dem Splittingfaktor 2, während die Klasse V einen amtlichen Sondertarif ohne Grundfreibetrag anwendet. Genau deshalb verschiebt III/V Netto vom geringer verdienenden zum besser verdienenden Partner.

Der entscheidende Punkt, den viele erst mit dem ersten Steuerbescheid verstehen: Die Steuerklasse ändert die Jahressteuer nicht. Bei gemeinsamer Veranlagung werden Eheleute nach § 26b EStG wie ein einziger Steuerpflichtiger behandelt, die Steuer folgt dem Splittingtarif und ist bei IV/IV und III/V exakt dieselbe. Die Steuerklasse legt nur fest, wie viel davon der Arbeitgeber monatlich vorab einbehält. Was zu viel einbehalten wurde, kommt als Erstattung zurück, was zu wenig einbehalten wurde, wird nachgefordert.

Daraus folgt das bekannte Muster: III/V liefert dem Alleinverdiener oder dem klar stärker verdienenden Paar spürbar mehr Netto im Monat, produziert aber überdurchschnittlich oft eine Nachzahlung, weil der Abzug über das Jahr zu niedrig war. Bei III/V und beim Faktorverfahren ist die Einkommensteuererklärung deshalb Pflicht (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Bei annähernd gleichen Gehältern kehrt sich der Effekt sogar um: Der Sondertarif der Klasse V greift dann härter zu, als die Klasse III entlastet, und IV/IV zieht insgesamt weniger Lohnsteuer ein.

Für den Mittelweg gibt es das Faktorverfahren nach § 39f EStG: Beide Partner bleiben in Klasse IV, das Finanzamt berechnet aus den voraussichtlichen Jahresarbeitslöhnen einen Faktor kleiner als 1 und der Arbeitgeber wendet ihn auf die Lohnsteuer an. Der Abzug trifft die tatsächliche Jahressteuer damit ziemlich genau und verteilt sie fair auf beide Gehälter, ohne die Nachzahlungsfalle der Klasse V. Der Faktor gilt für bis zu zwei Kalenderjahre. Dieser Rechner beschreibt das Faktorverfahren, berechnet es aber nicht, weil es die individuellen Prognosewerte des Finanzamts voraussetzt.

Ein Grund, die Klasse trotz gleicher Jahressteuer bewusst zu wählen: Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld I oder Kurzarbeitergeld bemessen sich am Nettoentgelt, also indirekt an der Steuerklasse. Wer eine solche Leistung erwartet, sollte die Kombination rechtzeitig prüfen, denn für die Bemessung zählt regelmäßig die Klasse, die in den Monaten vor dem Bezug überwiegend gegolten hat, nicht die kurz vorher beantragte.

Gewechselt wird online über ELSTER mit dem Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten. Seit 2020 ist der Wechsel beliebig oft im Jahr möglich, für das laufende Jahr wirkt ein Antrag bis zum 30. November. Zur politischen Debatte: Die Überführung von III/V in das Faktorverfahren stand im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes, wurde aber vor der Verabschiedung im Dezember 2024 gestrichen. Sie wird weiter diskutiert, ist aber nicht beschlossen. Stand August 2026 gelten die Klassen III und V unverändert weiter, ohne verbindliches Enddatum.

Häufige Fragen

Welche Steuerklassenkombination ist für uns die richtige?
Faustregel: Verdient ein Partner deutlich mehr, etwa ab einem Verhältnis von 60 zu 40, bringt III/V monatlich mehr Netto. Bei ähnlichen Gehältern ist IV/IV üblich, weil III/V dann sogar mehr Lohnsteuer einbehält. Wer den Abzug möglichst genau treffen will, nimmt IV/IV mit Faktor. Für die Jahressteuer ist die Wahl ohne Bedeutung, sie wirkt nur auf die monatliche Liquidität.
Sparen wir mit Steuerklasse III/V insgesamt Steuern?
Nein. Bei gemeinsamer Veranlagung ist die Jahressteuer in jeder Kombination gleich, weil sie sich aus dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen und dem Splittingtarif ergibt. Die Steuerklasse verschiebt nur den Zeitpunkt: mehr Netto während des Jahres bedeutet weniger Erstattung oder eine Nachzahlung, weniger Netto bedeutet eine höhere Erstattung.
Warum müssen wir bei III/V eine Steuererklärung abgeben?
Weil der Gesetzgeber genau dafür die Pflichtveranlagung vorsieht: Haben beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen und wurde einer nach Klasse V oder VI besteuert oder das Faktorverfahren angewendet, ist die Erklärung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG verpflichtend. Grund ist die typische Unterbesteuerung im Laufe des Jahres, die das Finanzamt am Jahresende korrigiert.
Wie oft dürfen wir die Steuerklasse wechseln?
So oft ihr wollt. Die frühere Beschränkung auf einen Wechsel pro Jahr ist seit 2020 aufgehoben. Der Antrag läuft über ELSTER, und damit er noch für das laufende Jahr wirkt, muss er bis zum 30. November eingehen. Nach einer Heirat setzt das Finanzamt beide Partner zunächst automatisch auf IV/IV.
Werden die Steuerklassen III und V abgeschafft?
Beschlossen ist nichts. Die Überführung von III/V in das Faktorverfahren war im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes vorgesehen, wurde aber im Dezember 2024 aus der verabschiedeten Fassung gestrichen. Politisch bleibt das Thema in der Diskussion, ein verbindliches Datum gibt es Stand August 2026 nicht. Für 2026 gilt der Status quo.
Was ist das Faktorverfahren?
Eine dritte Option für Verheiratete: Beide bleiben in Klasse IV, das Finanzamt ermittelt aus den voraussichtlichen Jahreslöhnen einen Faktor kleiner als 1, und die Lohnsteuer wird damit multipliziert (§ 39f EStG). Der monatliche Abzug entspricht dann ziemlich genau der späteren Jahressteuer und verteilt sie fair auf beide Gehälter. Dieser Rechner erklärt das Verfahren, berechnet es aber nicht, weil dafür die Prognosewerte des Finanzamts nötig sind.
Was bedeutet die Steuerklasse für mein Nettogehalt insgesamt?
Sie ist der größte einzelne Hebel auf den monatlichen Auszahlungsbetrag, aber eben nur auf ihn. Wie sich ein einzelnes Gehalt mit Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und den vier Sozialabgaben aufteilt, zeigt der Brutto-Netto-Rechner für Deutschland, der mit demselben amtlichen Programmablaufplan rechnet wie dieser Vergleich.

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Stand (Steuerjahr 2026) · zuletzt geprüft: 2026-08

Quellen: § 38b EStG (Lohnsteuerklassen), § 39f EStG (Faktorverfahren), § 46 EStG (Pflichtveranlagung), § 26b EStG (Zusammenveranlagung), BMF: Programmablaufplan Lohnsteuer 2026

Berechnungslogik redaktionell geprüft durch das Nomado24-Team. Keine Steuerberatung.