Abfindungsrechner 2026: Steuer mit Fünftelregelung

Eine Abfindung ist voll steuerpflichtig, wird aber unter bestimmten Bedingungen nach der Fünftelregelung des § 34 EStG milder besteuert. Dieser Rechner zeigt mit dem amtlichen Tarif 2026, wie viel Steuer auf die Abfindung entfällt, was die Fünftelregelung spart und was netto übrig bleibt. Wichtig seit 2025: Der Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung nicht mehr in der Lohnabrechnung an, du holst sie dir mit der Steuererklärung.

Eine Abfindung ist in Deutschland in voller Höhe steuerpflichtig, es gibt seit 2006 keinen Freibetrag mehr. Sozialabgaben fallen auf eine echte Abfindung dagegen nicht an. Liegt eine Zusammenballung von Einkünften vor, wird die Steuer nach der Fünftelregelung des § 34 EStG berechnet: fünfmal die Steuer, die auf ein Fünftel der Abfindung entfällt. Seit 2025 wendet der Arbeitgeber diese Regelung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug an, sie wird erst mit der Einkommensteuererklärung gewährt.

Die Formel

Steuer auf die Abfindung mit Fünftelregelung = 5 x (Steuer auf zu versteuerndes Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung minus Steuer auf das zu versteuernde Einkommen). Ohne die Regelung wäre es: Steuer auf zu versteuerndes Einkommen plus volle Abfindung minus Steuer auf das zu versteuernde Einkommen. Grundlage ist der Einkommensteuertarif 2026 nach § 32a EStG, bei Zusammenveranlagung mit dem Splittingverfahren.

Rechenbeispiel

Beispiel mit der Voreinstellung des Rechners: Bei einem zu versteuernden Einkommen von 45.000 € und einer Abfindung von 40.000 € kostet die Abfindung mit der Fünftelregelung 13.910 € Einkommensteuer statt 15.729 € ohne sie. Die Ersparnis beträgt 1.819 €, netto bleiben 26.090 €.

Wichtige Werte 2026

SteuerpflichtAbfindung voll steuerpflichtig, seit 2006 ohne Freibetrag
SozialabgabenKeine: Eine echte Abfindung ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV
Rechtsgrundlage der Fünftelung§ 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Nr. 1a EStG
VoraussetzungZusammenballung: Auszahlung in einem Kalenderjahr und höheres Jahreseinkommen als bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
Verfahren seit 2025Keine Anwendung mehr im Lohnsteuerabzug, nur noch über die Einkommensteuererklärung (Wachstumschancengesetz)
Grundfreibetrag 202612.348 € pro Person
Spitzensteuersatz 202642 % ab 69.879 €, 45 % ab 277.826 € zu versteuerndem Einkommen

Werte geprüft:

Deine Angaben

Nicht das Bruttogehalt, sondern das Einkommen nach Abzügen: Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Vorsorgeaufwendungen und weitere Freibeträge sind bereits abgezogen. Als grober Anhaltspunkt liegt es bei Angestellten oft 20 bis 25 % unter dem Bruttojahreslohn.

Der vereinbarte Betrag, ausgezahlt in einem einzigen Kalenderjahr.

Zusammenveranlagung rechnet mit dem Splittingtarif, also mit dem doppelten Tarifverlauf.

Steuer auf die Abfindung mit Fünftelregelung
13.910

Die Fünftelregelung senkt die Steuer auf die Abfindung spürbar, weil ein Fünftel des Betrags eine flachere Stelle des Tarifs trifft als die volle Summe.

Seit 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr in der Lohnabrechnung an. Auf der Abrechnung siehst du zunächst den vollen Lohnsteuerabzug, die Entlastung kommt erst mit dem Steuerbescheid. Die Steuererklärung für dieses Jahr ist damit praktisch Pflicht, wenn du das Geld haben willst.
Auf eine echte Abfindung, also die Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Anders liegt es bei nachträglich ausgezahltem Arbeitsentgelt wie Resturlaub, Boni oder Überstunden.

Rechenweg und Vergleich

Steuer auf die Abfindung ohne Fünftelregelung
15.729
Ersparnis durch die Fünftelregelung
1.819
Abfindung nach Einkommensteuer
26.090
Effektiver Steuersatz auf die Abfindung
34,78 %
Effektiver Steuersatz ohne Fünftelregelung
39,32 %
Steuer auf das Einkommen ohne Abfindung
8.835
Einkommensteuer insgesamt
22.745

Unverbindliche Schätzung der Einkommensteuer nach § 34 EStG und dem Tarif 2026. Bewusst NICHT berechnet: Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Ebenfalls nicht berücksichtigt: weitere außerordentliche Einkünfte, Progressionsvorbehalt aus Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- oder Elterngeld, Verlustvorträge und die Prüfung der Zusammenballung, die hier unterstellt wird. Das zu versteuernde Einkommen wird so übernommen, wie du es einträgst. Ersetzt keine Steuerberatung.

Abfindung und Fünftelregelung: so wird gerechnet

Eine Abfindung ist steuerlich eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1a EStG und damit in voller Höhe steuerpflichtig. Der frühere Freibetrag ist seit 2006 abgeschafft. Die gute Nachricht auf der anderen Seite: Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, weil eine echte Abfindung kein Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit ist, sondern eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Rund 20 Prozent Sozialabgaben bleiben also außen vor, anders als bei Resturlaub, Boni oder Überstunden, die zusammen mit der Abfindung ausgezahlt werden.

Das Problem an einer Einmalzahlung ist die Progression: Der deutsche Einkommensteuertarif steigt mit dem Einkommen, und eine Abfindung, die auf das normale Jahresgehalt aufschlägt, wird deshalb am oberen Rand des Tarifs besteuert. Genau dagegen wirkt § 34 EStG. Die Steuer auf die Abfindung wird berechnet, als wäre nur ein Fünftel davon zugeflossen, und das Ergebnis anschließend mit fünf multipliziert. Weil der Tarif in der unteren Hälfte deutlich flacher verläuft, fällt die Summe niedriger aus als eine Besteuerung des vollen Betrags.

Die Regelung setzt eine Zusammenballung von Einkünften voraus (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Zwei Bedingungen: Die Abfindung muss in einem einzigen Kalenderjahr zufließen, und das Einkommen dieses Jahres muss zusammen mit ihr höher sein als das, was ohne die Kündigung verdient worden wäre. Wird die Abfindung auf zwei Jahre verteilt, geht die Begünstigung in aller Regel verloren. Kleine Teilzahlungen von bis zu zehn Prozent der Hauptleistung sind nach der Rechtsprechung unschädlich. Dieser Rechner prüft die Zusammenballung nicht, er unterstellt sie.

Der wichtigste Verfahrenspunkt, und der teuerste, wenn man ihn nicht kennt: Seit dem 1. Januar 2025 darf der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug anwenden. Das Wachstumschancengesetz hat die entsprechende Vorschrift gestrichen, um Arbeitgeber von der Prüfung und vom Haftungsrisiko zu entlasten. In der Abrechnung des Auszahlungsmonats wird die Abfindung deshalb wie ein sonstiger Bezug voll versteuert. Die Entlastung bekommst du erst über die Einkommensteuererklärung, in der Anlage N als Entschädigung mit ermäßigter Besteuerung. Wer keine Erklärung abgibt, verschenkt den gesamten Vorteil.

Wie viel die Fünftelregelung bringt, hängt vom übrigen Einkommen ab. Am größten ist der Effekt, wenn das laufende Einkommen niedrig ist und die Abfindung den Steuerpflichtigen ohne die Regelung weit in die Progression schieben würde. Er verschwindet dagegen vollständig, sobald das laufende Einkommen bereits im Bereich des Spitzensteuersatzes liegt, also 2026 ab rund 69.879 € zu versteuerndem Einkommen: Dort verläuft der Tarif linear, und fünfmal ein Fünftel ergibt exakt denselben Betrag wie einmal das Ganze.

Daraus folgen die üblichen Gestaltungen, die sich lohnen, bevor der Aufhebungsvertrag unterschrieben ist: die Auszahlung in ein Jahr mit niedrigem sonstigen Einkommen legen, etwa das Jahr nach dem Ausscheiden; abziehbare Aufwendungen wie Beiträge zur Basisvorsorge in dasselbe Jahr ziehen; und die Kündigungsfrist im Aufhebungsvertrag einhalten, weil das Arbeitslosengeld sonst nach § 158 SGB III ruht und die Abfindung teilweise angerechnet wird. Eine Sperrzeit löst die Abfindung selbst nicht aus, wohl aber unter Umständen der Aufhebungsvertrag als solcher.

Häufige Fragen

Wie viel Steuer zahle ich auf eine Abfindung?
Das hängt von deinem übrigen zu versteuernden Einkommen ab, weil die Abfindung obendrauf kommt. Mit der Fünftelregelung wird die Steuer so berechnet, als wäre nur ein Fünftel zugeflossen, das Ergebnis dann verfünffacht. Effektiv landen die meisten Abfindungen dadurch bei einem Steuersatz zwischen 25 und 40 Prozent statt am Spitzensteuersatz. Trage deine Werte oben ein, um deinen Fall zu sehen.
Muss ich auf die Abfindung Sozialabgaben zahlen?
Nein. Eine echte Abfindung entschädigt den Verlust des Arbeitsplatzes und ist deshalb kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV, es fallen also keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Anders ist es bei allem, was noch Lohn ist: ausgezahlter Resturlaub, Überstunden, Boni und Gehalt bis zum Austritt bleiben beitragspflichtig.
Wendet mein Arbeitgeber die Fünftelregelung an?
Seit 2025 nicht mehr. Die Möglichkeit im Lohnsteuerabzugsverfahren wurde durch das Wachstumschancengesetz gestrichen. Der Arbeitgeber versteuert die Abfindung im Auszahlungsmonat voll, und du beantragst die ermäßigte Besteuerung anschließend mit der Einkommensteuererklärung. Rechne also damit, zunächst deutlich mehr Lohnsteuer zu sehen, als am Ende fällig ist.
Was bedeutet Zusammenballung von Einkünften?
Die Voraussetzung für die Fünftelregelung: Die Entschädigung muss in einem einzigen Kalenderjahr zufließen, und das Einkommen dieses Jahres muss zusammen mit ihr höher sein als das, was du bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verdient hättest. Wird die Abfindung über zwei Jahre verteilt, entfällt die Begünstigung in der Regel; geringe Teilzahlungen sind nach der Rechtsprechung unschädlich.
Wann bringt die Fünftelregelung nichts?
Wenn dein laufendes Einkommen bereits im Bereich des Spitzensteuersatzes liegt, 2026 also ab rund 69.879 € zu versteuerndem Einkommen. Der Tarif ist dort linear, damit ist fünfmal die Steuer auf ein Fünftel exakt so hoch wie die Steuer auf den ganzen Betrag. Der Rechner weist diesen Fall aus.
Wirkt sich die Abfindung auf das Arbeitslosengeld aus?
Auf die Höhe des Arbeitslosengeldes nicht, denn es bemisst sich am früheren Entgelt. Wurde die ordentliche Kündigungsfrist aber nicht eingehalten, ruht der Anspruch nach § 158 SGB III und die Abfindung wird bis zum Ende dieser Frist teilweise angerechnet. Unabhängig davon kann ein Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit auslösen. Kläre beides vor der Unterschrift.

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Stand (Steuerjahr 2026) · zuletzt geprüft: 2026-08

Quellen: § 34 EStG (außerordentliche Einkünfte, Fünftelregelung), § 24 EStG (Entschädigungen), § 32a EStG (Einkommensteuertarif), § 158 SGB III (Ruhen bei Entlassungsentschädigung), Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (Wegfall der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug)

Berechnungslogik redaktionell geprüft durch das Nomado24-Team. Keine Steuerberatung.