Urlaubsanspruch-Rechner 2026 (gesetzlicher Mindesturlaub)
Berechne deinen gesetzlichen Urlaubsanspruch für 2026: nach Arbeitstagen pro Woche, mit Wartezeit, anteiligem Urlaub bei Ein- oder Austritt im laufenden Jahr und der gesetzlichen Aufrundung halber Tage. Grundlage ist das Bundesurlaubsgesetz, das nur den Mindestanspruch regelt. Dein Arbeitsvertrag darf mehr Urlaub geben, aber nie weniger.
Der gesetzliche Mindesturlaub in Deutschland beträgt 2026 nach § 3 BUrlG 24 Werktage pro Jahr bei einer Sechs-Tage-Woche, also 20 Urlaubstage bei der üblichen Fünf-Tage-Woche. Den vollen Jahresanspruch gibt es nach sechs Monaten Wartezeit.
Die Formel
Jahresanspruch = 24 Werktage x Arbeitstage pro Woche / 6. Anteiliger Urlaub (Zwölftelung) = Jahresanspruch x volle Beschäftigungsmonate / 12, wobei Bruchteile ab einem halben Tag auf einen vollen Tag aufgerundet werden.
Rechenbeispiel
Beispiel mit der Voreinstellung des Rechners: 5 Arbeitstage pro Woche und Beschäftigung im ganzen Kalenderjahr ergeben 20 Urlaubstage, den gesetzlichen Mindestanspruch von 20 Tagen. Wer dagegen erst zum 1. September anfängt, bekommt für dieses Jahr nur vier Zwölftel davon: 4/12 x 20 = 6,67 Tage, aufgerundet 7 Urlaubstage.
Wichtige Werte 2026
| Mindesturlaub bei 6-Tage-Woche | 24 Werktage pro Jahr (§ 3 BUrlG) |
|---|---|
| Mindesturlaub bei 5-Tage-Woche | 20 Urlaubstage pro Jahr |
| Mindesturlaub in Teilzeit | 16 Tage bei 4 Tagen pro Woche, 12 bei 3, 8 bei 2, 4 bei 1 |
| Wartezeit | Voller Anspruch nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit (§ 4 BUrlG) |
| Zwölftelung | Ein Zwölftel des Jahresanspruchs je vollem Beschäftigungsmonat (§ 5 Abs. 1 BUrlG) |
| Aufrundung | Bruchteile ab einem halben Tag werden auf einen vollen Tag aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG) |
| Üblich im Arbeitsvertrag | 25 bis 30 Tage bei 5-Tage-Woche |
Werte geprüft:
Deine Angaben
Leer lassen für den gesetzlichen Mindesturlaub. Trage sonst die Tage ein, die dein Vertrag für dein aktuelles Wochenmodell vorsieht.
Monat des Eintritts in diesem Jahr, jeweils zum Monatsersten gerechnet.
Nur bei Austritt in diesem Jahr, gerechnet bis zum Monatsende.
Voller Jahresanspruch: Die Wartezeit ist erfüllt und es greift keiner der Teilurlaubsfälle des § 5 Abs. 1 BUrlG.
Rechenweg
- Gesetzlicher Mindestanspruch
- 20 Urlaubstage
- Zugrunde gelegter Jahresanspruch
- 20 Urlaubstage
Unverbindliche Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach dem Bundesurlaubsgesetz. Nicht berücksichtigt: Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen (§ 208 SGB IX), Ein- oder Austritte im Lauf eines Monats sowie eigene Regelungen des Arbeitsvertrags zum übergesetzlichen Teil. Keine Rechtsberatung.
So wird der Urlaubsanspruch berechnet
Das Bundesurlaubsgesetz rechnet in Werktagen, und Werktage sind alle Tage außer Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. Das Gesetz unterstellt also eine Sechs-Tage-Woche und nennt dafür 24 Werktage Mindesturlaub im Jahr. Wer wie üblich an fünf Tagen pro Woche arbeitet, hat denselben Urlaub in anderer Einheit: 24 x 5/6 = 20 Urlaubstage. Teilzeit kürzt den Urlaub nicht, sondern drückt ihn nur in weniger Tagen aus. Bei drei Arbeitstagen pro Woche sind 12 Urlaubstage genau dieselben vier freien Wochen wie 20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche.
Den vollen Jahresanspruch gibt es erstmals nach sechs Monaten Bestehen des Arbeitsverhältnisses, der sogenannten Wartezeit nach § 4 BUrlG. Die Wartezeit verschiebt den Anspruch nur, sie streicht ihn nicht: Ist sie erfüllt, besteht der volle Jahresanspruch, und in allen Folgejahren entsteht er ohnehin mit dem 1. Januar. Vorher besteht ein Teilanspruch, und in der Praxis gewähren viele Arbeitgeber Urlaub auch schon während der Wartezeit freiwillig.
Anteiliger Urlaub, die sogenannte Zwölftelung nach § 5 Abs. 1 BUrlG, greift in genau drei Fällen: erstens im Eintrittsjahr, wenn die Wartezeit dort nicht mehr erfüllt werden kann, also bei einem Beginn nach dem 1. Juli; zweitens beim Ausscheiden vor erfüllter Wartezeit; drittens beim Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit. Pro vollem Beschäftigungsmonat gibt es dann ein Zwölftel des Jahresanspruchs.
Daraus folgt die Regel, die in der Praxis am häufigsten übersehen wird: Wer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, also zum 1. Juli oder später, behält den vollen Jahresurlaub. Eine Kürzung findet nicht statt, weil dieser Fall in § 5 Abs. 1 BUrlG schlicht nicht aufgeführt ist. Nicht genommener Urlaub ist dann nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.
Bruchteile behandelt § 5 Abs. 2 BUrlG einseitig zugunsten der Beschäftigten: Ergibt die Zwölftelung mindestens einen halben Tag als Rest, wird auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. Ein Abrunden kennt das Gesetz nicht, kleinere Bruchteile bleiben deshalb als Bruchteil bestehen. Vier Zwölftel von 20 Tagen sind 6,67 Tage und damit 7 Urlaubstage.
Das Gesetz ist nur die Untergrenze. Üblich sind in Deutschland 25 bis 30 Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche, häufig gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit oder aus einem Tarifvertrag. Wichtig ist die Unterscheidung: Der gesetzliche Kern ist nach § 13 BUrlG unabdingbar und kann vertraglich nicht gekürzt werden. Für den übergesetzlichen Teil darf der Arbeitsvertrag dagegen eigene Regeln aufstellen, etwa eine andere Zwölftelung, einen abweichenden Verfall oder eine Bindung an die Betriebszugehörigkeit. Dieser Rechner zwölftelt den eingetragenen Vertragsurlaub einheitlich nach dem gesetzlichen Muster; prüfe für den übergesetzlichen Teil deinen Vertrag.
Häufige Fragen
- Wie viele Urlaubstage stehen mir gesetzlich zu?
- Bei einer Fünf-Tage-Woche sind es 20 Urlaubstage pro Jahr, bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Werktage. In Teilzeit gilt derselbe Maßstab: 16 Tage bei vier Arbeitstagen pro Woche, 12 bei drei, 8 bei zwei und 4 bei einem. Das ist der gesetzliche Mindesturlaub nach § 3 BUrlG, dein Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag kann mehr vorsehen.
- Habe ich schon im ersten Jahr Urlaubsanspruch?
- Ja, allerdings zunächst anteilig. Der volle Jahresanspruch entsteht erst nach der sechsmonatigen Wartezeit des § 4 BUrlG. Wer bis zum 1. Juli anfängt, erfüllt die Wartezeit noch im selben Kalenderjahr und hat dann den vollen Jahresanspruch. Wer später anfängt, bekommt für das Eintrittsjahr ein Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat.
- Wie viel Urlaub bleibt mir, wenn ich kündige?
- Das hängt am Austrittszeitpunkt. Beim Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte oder vor erfüllter Wartezeit gibt es ein Zwölftel je vollem Monat. Beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit bleibt dagegen der volle Jahresanspruch bestehen, auch wenn du nur bis Juli oder August arbeitest. Nicht genommene Tage werden nach § 7 Abs. 4 BUrlG ausgezahlt.
- Kürzt Teilzeit meinen Urlaub?
- Nein. Entscheidend ist allein die Zahl der Arbeitstage pro Woche, nicht die Stundenzahl. Wer an drei Tagen pro Woche arbeitet, hat 12 gesetzliche Urlaubstage, und das sind exakt dieselben vier freien Wochen wie 20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche. Wechselst du unterjährig das Wochenmodell, wird der Anspruch für die jeweiligen Zeiträume umgerechnet.
- Darf mein Arbeitsvertrag weniger Urlaub vorsehen?
- Nein. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach § 13 BUrlG unabdingbar, eine Klausel darunter ist unwirksam und es gilt das Gesetz. Anders sieht es beim übergesetzlichen Teil aus: Gibt dein Vertrag 30 statt 20 Tage, darf er für diese zusätzlichen 10 Tage eigene Regeln aufstellen, etwa eine abweichende Zwölftelung oder einen früheren Verfall.
- Verfällt Resturlaub am Jahresende?
- Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden; eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres setzt dringende betriebliche oder persönliche Gründe voraus (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Nach der Rechtsprechung von EuGH und Bundesarbeitsgericht verfällt Urlaub aber nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig auf den Resturlaub und den drohenden Verfall hingewiesen hat.
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Stand (Steuerjahr 2026) · zuletzt geprüft: 2026-08
Quellen: § 3 BUrlG (Dauer des Urlaubs), § 4 BUrlG (Wartezeit), § 5 BUrlG (Teilurlaub), § 7 BUrlG (Zeitpunkt, Übertragbarkeit, Abgeltung), § 13 BUrlG (Unabdingbarkeit)
Berechnungslogik redaktionell geprüft durch das Nomado24-Team. Keine Steuerberatung.
