Arbeitslos als Grenzgänger in der Schweiz: wer zahlt?

Zuletzt aktualisiert: · 7 Min. Lesezeit

Auf einen Blick

  • Bei voller Arbeitslosigkeit zahlt der Wohnsitzstaat: in Frankreich France Travail, in Deutschland die Agentur für Arbeit.
  • Die Leistung folgt dem Recht des Wohnsitzstaats, berücksichtigt wird der Lohn aus der Schweiz.
  • Du brauchst das Formular PD U1 von einer Schweizer Arbeitslosenkasse und die Arbeitgeberbescheinigung international.
  • Kurzarbeit in der Schweiz bezahlt dagegen die Schweiz.
  • Die EU-Reform, nach der der letzte Beschäftigungsstaat zahlen soll, gilt 2026 nicht und für die Schweiz nur mit ihrer Zustimmung.

Wer in Frankreich oder Deutschland wohnt und seine Stelle in der Schweiz verliert, hat jahrelang in die Schweizer Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Das Arbeitslosengeld kommt trotzdem nicht aus der Schweiz: Bei voller Arbeitslosigkeit ist nach europäischem Koordinationsrecht der Wohnsitzstaat zuständig. Dieser Ratgeber erklärt, wer zahlt, wie die Leistung bemessen wird, welche Schritte du in welcher Reihenfolge gehst und was die EU-Reform der Koordinierungsregeln 2026 ändert und was nicht. Er ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung: Verbindlich entscheiden France Travail oder die Agentur für Arbeit.

Wer zahlt das Arbeitslosengeld eines Grenzgängers?

Grenzgänger ist, wer in der Schweiz arbeitet, in einem EU-Staat wohnt und in der Regel täglich, mindestens aber einmal pro Woche an seinen Wohnort zurückkehrt. Während der Arbeit zahlst du Beiträge an die Schweizer Arbeitslosenversicherung. Wirst du vollständig arbeitslos, stellst du dich aber den Arbeitsvermittlungsdiensten deines Wohnsitzstaats zur Verfügung und erhältst Leistungen nach dessen Recht (Art. 65 Abs. 2 und 5 Buchst. a der Verordnung 883/2004). Das SECO bestätigt: Zuständig ist heute der Wohnsitzstaat.

Wohnst du in Frankreich, zahlt also France Travail, wohnst du in Deutschland, die Agentur für Arbeit. Dasselbe Prinzip gilt für Grenzgänger aus Italien oder Österreich: Es zahlt das jeweilige Wohnsitzland.

Die Schweiz beteiligt sich trotzdem: Sie erstattet dem Wohnsitzstaat die Leistungen der ersten drei Monate, und fünf Monate, wenn du in den letzten 24 Monaten mindestens zwölf Monate in der Schweiz gearbeitet hast (Art. 65 Abs. 6 und 7). Das ist eine Abrechnung zwischen den Staaten. An deinem Anspruch ändert sie nichts.

Kurzarbeit: Hier zahlt die Schweiz

Anders ist es bei Teil- oder Kurzarbeitslosigkeit, etwa Kurzarbeit oder Schlechtwetter im Bau, solange dein Arbeitsvertrag weiterläuft. Dann bleibst du deinem Schweizer Arbeitgeber und den Schweizer Arbeitsvermittlungsdiensten zur Verfügung und erhältst die Leistungen nach Schweizer Recht, als würdest du in der Schweiz wohnen (Art. 65 Abs. 1 der Verordnung 883/2004).

Wie wird die Leistung berechnet?

Der Wohnsitzstaat rechnet nach seinen eigenen Regeln, also so, als hättest du zuletzt unter seinem Recht gearbeitet. Für die Höhe berücksichtigt er aber den Lohn, den du in der Schweiz bezogen hast (Art. 62 Abs. 3 der Verordnung 883/2004). Ein hoher Schweizer Lohn fliesst also in die Bemessung ein, nach den Höchstgrenzen und Sätzen des Wohnsitzstaats.

Für Frankreich sah die Arbeitslosenversicherungs-Vereinbarung vom 15. November 2024 einen Koeffizienten vor, der im Ausland verdiente Löhne nach unten angepasst hätte. Diese Bestimmung wurde bei der Genehmigung im Dezember 2024 ausgeschlossen, weil sie gegen die Verordnung 883/2004 verstösst (Unédic). Ein solcher Abschlag gilt also nicht.

Höhe und Dauer hängen von deinem Alter und deiner Beschäftigungsdauer ab. Beträge nennen wir hier bewusst nicht: Die Simulatoren von France Travail und der Agentur für Arbeit rechnen mit den geltenden Werten.

Wohnsitz Frankreich: die Schritte in der richtigen Reihenfolge

Erstens: Bitte deinen Arbeitgeber um die Arbeitgeberbescheinigung international (Formular 716.052). Zweitens: Beantrage mit dem Formular 716.053 bei einer Schweizer Arbeitslosenkasse das Formular PD U1, das deine Versicherungszeiten in der Schweiz bescheinigt. Laut EURES-T ist das die Kasse im Kanton, in dem dein Arbeitgeber seinen Sitz hat, und du kannst es schon vor Vertragsende beantragen.

Drittens: Melde dich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit bei France Travail als arbeitsuchend an und reiche das U1 ein, sobald du es hast. Viertens: Hast du eine Schweizer Krankenversicherung, brauchst du für die französische Sozialversicherungsnummer das Formular S1 für die CPAM, das du noch als Grenzgänger bei deiner Schweizer Krankenversicherung anforderst.

Wichtig: Eine Auflösung des Arbeitsvertrags im gegenseitigen Einvernehmen in der Schweiz begründet keinen Anspruch auf französisches Arbeitslosengeld (Präfektur Haute-Savoie). Der Anspruch setzt einen unfreiwilligen Stellenverlust voraus, etwa eine Kündigung oder das Ende eines befristeten Vertrags.

Wohnsitz Deutschland: die Schritte bei der Agentur für Arbeit

Melde dich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei deiner Agentur für Arbeit arbeitsuchend, oder spätestens drei Tage, nachdem du davon erfährst. Wer sich zu spät meldet, riskiert, dass der Anspruch eine Woche ruht. Arbeitslos melden musst du dich zusätzlich, spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung.

Das Formular PD U1 beantragst du wie Grenzgänger aus Frankreich: Arbeitgeberbescheinigung international (716.052) vom Arbeitgeber, Antrag mit dem Formular 716.053 bei der Arbeitslosenkasse im Kanton des Arbeitgebersitzes.

Die EU-Reform: was beschlossen ist und was nicht

Die EU überarbeitet die Koordinierungsregeln der Verordnung 883/2004. Künftig sollen sich arbeitslose Grenzgänger beim Staat ihrer letzten Beschäftigung melden, nicht mehr beim Wohnsitzstaat. Rat und Parlament haben sich am 22. April 2026 vorläufig geeinigt, das Europäische Parlament hat am 7. Juli 2026 zugestimmt. Nach dem Stand des SECO vom 7. Juli 2026 musste der Rat der EU noch zustimmen.

Für die Schweiz gilt die Reform auch nach ihrer Verabschiedung nicht automatisch. Sie kann nur über den Gemischten Ausschuss des Freizügigkeitsabkommens übernommen werden, mit ausdrücklicher Zustimmung der Schweiz nach dem üblichen Genehmigungsverfahren. 2026 gilt deshalb weiter: Zuständig ist der Wohnsitzstaat.

Häufige Fragen

Wer zahlt das Arbeitslosengeld, wenn ich als Grenzgänger arbeitslos werde?
Bei voller Arbeitslosigkeit der Wohnsitzstaat: France Travail, wenn du in Frankreich wohnst, die Agentur für Arbeit, wenn du in Deutschland wohnst. Die Schweiz erstattet dem Wohnsitzstaat einen Teil der Leistungen, in der Regel für drei Monate.
Wird das Arbeitslosengeld nach dem Schweizer Lohn berechnet?
Ja. Der Wohnsitzstaat berücksichtigt den Lohn aus deiner letzten Beschäftigung in der Schweiz, rechnet aber mit seinen eigenen Sätzen und Höchstgrenzen. Ein französischer Koeffizient, der Auslandslöhne gekürzt hätte, wurde nicht genehmigt.
Was ist das Formular PD U1?
Das PD U1 bescheinigt deine Versicherungszeiten in der Schweiz, damit der Wohnsitzstaat sie für deinen Anspruch anrechnen kann. Es wird von einer Schweizer Arbeitslosenkasse ausgestellt, auf Grundlage der Arbeitgeberbescheinigung international (716.052).
Muss ich mich in der Schweiz arbeitslos melden?
Für das Arbeitslosengeld bei voller Arbeitslosigkeit meldest du dich im Wohnsitzstaat. Von der Schweizer Arbeitslosenkasse brauchst du das Formular PD U1. Bei Kurzarbeit mit weiterlaufendem Vertrag ist dagegen die Schweiz zuständig.
Gilt die EU-Reform der Arbeitslosenregeln 2026 schon?
Nein. Das Europäische Parlament hat die Reform im Juli 2026 angenommen, der Rat der EU musste laut SECO noch zustimmen. Für die Schweiz würde sie ohnehin erst mit ausdrücklicher Zustimmung der Schweiz gelten.
Habe ich nach einem Aufhebungsvertrag Anspruch?
Für Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich nicht: Eine Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen in der Schweiz begründet keinen Anspruch auf französisches Arbeitslosengeld. Wohnst du in Deutschland, entscheidet die Agentur für Arbeit nach deutschem Recht.

Neue Remote-Jobs direkt ins Postfach

Neue Jobs per E-Mail

Wir mailen dir neue passende Remote Jobs, sobald sie erscheinen. Kostenlos, jederzeit abbestellbar.

Anmeldung per E-Mail bestätigen, jederzeit abbestellbar. Datenschutzerklärung.

Passende Seiten

Quellen